Die Zentralregierung in Madrid hat am 20. April das Real Decreto-ley 16/2012 beschlossen. Dieses ist am 24. April im Amtsblatt www.boe.es) erschienen. Neben einer Vielzahl weiterer Bestimmungen sieht dieses Gesetzesdekret in seiner fünften Schlussbestimmung (Disposición final quinta) eine Änderung des Real Decreto 240/2007 vor, das das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in Spanien regelt.
Was ist neu?
Im Artikel 7 des Dekrets 240/2007 steht nun, dass sich in Spanien nur EU-Bürger länger als drei Monate aufhalten dürfen, die hier entweder berufstätig sind, oder aber über ausreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes sowie Krankenversicherungsschutz verfügen.
Wie war es bisher?
Bis zur Gesetzesänderung mussten EU-Bürger nur das ausgefüllte Antragsformular sowie ein Ausweisdokument vorlegen, um ins Ausländerregister eingetragen zu werden und das „Ausländer-Zertifikat” ausgehändigt zu bekommen (im Bankkartenformat).
Warum die Neuregelung?
Ziel des Gesetzgebers ist es, zu verhindern, dass EU-Ausländer dem spanischen Gesundheitswesen zur Last fallen, ohne dass sie einen Beitrag leisten. Die Maßnahme ist eine von mehreren Dutzend, die die Zentralregierung zuletzt beschlossen hat, um das Gesundheitssystem zu reformieren.
Ist die Reform rechtens?
Ja. Artikel 6 der sogenannten EU-Freizügigkeitsrichtlinie schreibt fest, dass nur diejenigen EU-Bürger das Recht haben, sich in einem anderen Mitgliedsstaat mehr als drei Monate aufzuhalten, die „Arbeitnehmer oder Selbstständige im Aufnahmemitgliedstaat” sind, oder „für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel” sowie „einen umfassenden Krankenversicherungsschutz” verfügen.
Was ist jetzt neu?
Bislang war völlig unklar, wie die geforderten Nachweise erbracht werden können. Die Zentralregierung hatte keine Aus führungsbestimmungen erlassen. Das führte zu chaotischen Zuständen im Ausländeramt, da die Beamten selbst nicht wussten, welche Unterlagen sie von den Antragstellern fordern sollten. Jetzt liegen die Ausführungsbestimmungen vor: Bereits am 9. Juli hat die Zentralregierung eine Verfügung erlassen (Orden PRE/1490/2012, am 10. Juli im Amtsblatt erschienen), die das Prozedere detailliert regelt.
Welche Dokumente müssen vorgelegt werden?
Neben einem gültigen Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) die in der Verfügung genannten Unterlagen. Außerdem das ausgefüllte Antragsformular. Dieses gibt es im Internet: www.seap.minhap.gob.es >>> Servicios >>> Extranjería >>> Modelos oficiales de solicitudes >>>Modelos de solicitudes >>> Formular „Solicitud de inscripción en el Registro Central de Extranjeros – Residencia ciudadano de la UE (EX18)”.
Was geschieht bei kürzeren Aufenthalten?
Wer sich weniger als drei Monate am Stück in Spanien aufhält, muss sich nicht ins Ausländerregister eintragen lassen. Ohnehin sollte sich bei der Ausländerbehörde nur melden, wer seinen Steuerwohnsitz nach Spanien verlegen will.
Was ist mit der NIE-Nummer?
Ausländer, die sich nicht auf Mallorca niederlassen, sondern lediglich eine Steuernummer für Ausländer (NIE) beantragen wollen, können dies weiterhin tun, ohne die zusätzlichen Nachweise zu erbringen.
Wozu ist der Eintrag ins Ausländerregister gut?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, sich als EU-Bürger, der länger als drei Monate in Spanien bleiben will, registrieren zu lassen. Bei vielen Behördengängen kann die Vorlage der Bescheinigung gefordert werden.
Wo befindet sich das Ausländeramt?
Im Industriegebiet Levante in Palma, Ciutat de Querétaro s/n. Geöffnet täglich von 9 bis 14 Uhr.
2 Kommentare
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Die Angaben stimmen wie immer nicht.Ex18 gibt es hier: http://extranjeros.mtin.es/es/ModelosSolicitudes/Mod_solicitudes2/
Residencia ist seit 11-2011 abgelaufen will sie verlängern was ist zu tun. Werde ab 5-2013 auch eine Bar betreiben.