Das "Ausländerzertifikat" hat Bankkartenformat.

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Nach monatelanger Ungewissheit herrscht nun zumindest etwas mehr Klarheit: Die Zentralregierung in Madrid hat eine Verfügung erlassen, in der weitgehend geregelt ist, welche Dokumente EU-Bürger vorlegen müssen, die sich ins Ausländerregister eintragen lassen wollen.

Im April hatte die Regierung das Prozedere per Gesetz geändert, ohne allerdings genaue Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die bereits in Kraft getretene Verfügung (Orden PRE/1490/2012) sieht vier verschiedene Fälle vor: Angestellte, Selbstständige, Nicht-Erwerbstätige und Studenten. Ziel der Zentralregierung war es, die Belastung des spanischen Gesundheitswesens durch EU-Bürger zu verringern.

Deshalb müssen nun Nachweise über Berufstätigkeit, Einkommen, Krankenversicherungsschutz oder Vermögensverhältnisse erbracht werden, will man sich legal in Spanien niederlassen. Angestellte müssen entweder einen regulären Arbeitsvertrag vorlegen, was jedoch nicht immer möglich ist, da manche Arbeitgeber zuerst das „Ausländer-Zertifikat” sehen wollen.

Deshalb reicht alternativ auch eine „Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers” („declaración de contratación del empleador”) oder eine „Beschäftigungsbescheinigung” („certificado de empleo”), wie es in Artikel 3 der Verfügung heißt. Diese Dokumente müssen zumindest Namen, Adresse und Steuernummer des Unternehmens beinhalten. Auch der Nachweis, sozialversichert zu sein, reicht laut der Verfügung aus.

Selbstständige wiederum müssen einen „Nachweis der Selbstständigkeit” („una prueba de que trabajan por cuenta propia”) erbringen. Dies können entweder der Eintrag im entsprechenden Register beim Finanzamt sein („Censo de Actividades Económicas”) oder aber im Handelsregister („Registro Mercantil”). Auch der Nachweis, als Selbstständiger sozialversichert zu sein, reicht der Verfügung zufolge aus.

Personen, die nicht in Spanien erwerbstätig sind, sich aber dennoch hier niederlassenwollen (also zum Beispiel Rentner), müssen folgende Nachweise erbringen:

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● Vorhandensein einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, die einen Versicherungsschutz gewährt, der die üblichen Leistungen des spanischen Gesundheitswesens abdeckt. Wie genau dieser Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, ist in der Verfügung nicht geregelt. Bisher wurde beim Ausländeramt die Vorlage eine Versichertenkarte akzeptiert.

● Ausreichende finanzielle Mittel („recursos suficientes”), um nicht dem spanischen Sozialwesen „zur Last zu fallen”. Diese können laut Verfügung durch regelmäßige Einkünfte oder Vermögen nachgewiesen werden. Konkret können „Besitztitel” („títulos de propiedad”), beglaubigte Schecks („cheques certificados”) oder Dokumente vorgelegt werden, die Kapitaleinkünfte nachweisen.

Laut Nationalpolizei reicht hier ein Kontoauszug nicht aus. „Hier gäbe es zu viele Möglichkeiten des Betrugs”, sagt der zuständige Beamte. Rentner etwa müssten also eine Bescheinigung ihres Rententrägers über die Höhe der monatlichen Zahlung vorlegen – selbstverständlich samt Übersetzung ins Spanische durch einen vereidigten Übersetzer.

Eine konkrete Summe, die dem Antragsteller monatlich zur Verfügung stehen muss, ist nicht genannt. Beim Ausländeramt galt jedoch bislang der spanische Mindestlohn („Salario mínimo interprofesional”) als Richtwert. Dieser wird jährlich von der Zentralregierung festgelegt und beträgt derzeit 641,40 Euro pro Monat.

Laut Verfügung sollen bei der Feststellung, ob ausreichende Mittel vorhanden sind, jedoch in jedem Einzelfall die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt werden – was auch immer das heißen mag.

Zu guter Letzt legt die Verfügung fest, welche Nachweise Studenten vorlegen müssen, die sich ins Ausländerregister eintragen lassen wollen: zum einen eine Immatrikulationsbescheinigung der spanischen Lehranstalt, zum anderen eine Krankenversicherung, zum Dritten eine schriftliche Erklärung, über ausreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zu verfügen. Der Nachweis, an einem EU-Austauschprogramm teilzunehmen, gilt ebenfalls als ausreichend.