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Lange Zeit waren Deutsche, die im Ausland lebten und keinen Wohnsitz mehr in der Heimat hatten, auf das Entgegenkommen der Behörden angewiesen, wollten sie einen Personalausweis beantragen.

Lediglich eine sogenannte Kann-Bestimmung sah die Möglichkeit vor, dass auch diese Personengruppe an ein solches Ausweisdokument gelangte. Das ist heutzutage anders. Mittlerweile haben auch Deutsche, die nicht mehr in der Heimat gemeldet sind, einen Rechtsanspruch auf einen Personalausweis.

Spätestens, als die spanische Regierung 2007 die handliche Residentenkarte abschaffte und stattdessen ein unpraktisches Din-A-4-Dokument einführte, sahen sich viele Mallorca-Deutsche vor die Frage gestellt, wie sie sich in Zukunft im Inselalltag ausweisen würden. Ständig den Reisepass mit sich zu tragen, erschien vielen von ihnen keine wirklich gangbare Alternative.

Auch die Wiedereinführung einer Ausländerkarte im vergangenen Oktober durch die spanischen Behörden löste das Problem nicht: Diese Karte bekommt schließlich nur, wer sich zum ersten Mal ins Ausländerregister einträgt. Wer dort bereits registriert ist, hat laut Polizei keine Aussicht auf das begehrte Dokument im Bankkartenformat.

Womit wieder der deutsche Personalausweis ins Spiel kommt. Als am 1. November 2010 das neue Personalausweisgesetz in Kraft trat, da wurden nicht nur ein neues Format sowie zusätzliche Funktionen des Ausweises eingeführt.

Mit dem neuen Gesetz wurde auch eindeutig festgelegt, dass Auslandsdeutsche einen Rechtsanspruch auf einen Personalausweis haben.

Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben", heißt es gleich im ersten Paragrafen des Gesetzes.

Auf MM-Anfrage bestätigt das Innenministerium in Berlin unmissverständlich, dass auch Auslandsdeutsche einen Rechtsanspruch auf einen Personalausweis haben.

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So weit so gut. Unklarheiten scheint es jedoch bei der Frage zu geben, welche Behörde für die Ausstellung des Personalausweises zuständig ist, wenn der Antragsteller keinen deutschen Wohnsitz hat.

Immer wieder berichten Auslandsdeutsche davon, dass sich deutsche Einwohnermeldeämter für nicht zuständig erklären und den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ablehnen.

Dabei ist das entsprechende Gesetz auch in diesem Punkt eindeutig. „Bis zum 31. Dezember 2012 ist für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält", heißt es im Paragrafen 35.

Das Innenministerium in Berlin teilt dazu mit: „Der Antrag kann somit bei jeder beliebigen Personalausweisbehörde gestellt werden."

Eine weitere Neuerung gibt es dann am 1. Januar 2013. Per Gesetz sind von da an die deutschen Auslandsvertretungen dafür zuständig, die Anträge von Auslandsdeutschen anzunehmen.

Es wird Mallorca-Deutschen also möglich sein, einen Personalausweis direkt beim Konsulat in Palma zu beantragen - mit einer Einschränkung: Ob die technische Umrüstung im Konsulat rechtzeitig gelingt, ist noch offen.

„Ich kann derzeit nicht garantieren, dass die Beantragung schon am 1. Januar 2013 möglich sein wird", sagt Konsulin Regina Lochner.

Abgesehen von diesen Unwägbarkeiten sorgt das Personalausweisgesetz insgesamt doch für klarere Verhältnisse als bisher. Selbst die Frage, was bei Auslandsdeutschen ins Adressfeld eingetragen wird, ist geklärt. Laut Innenministerium steht dort: „Keine Hauptwohnung in Deutschland."

Das Innenministerium informiert im Internet über den neuen Personalausweis: www.personalausweisportal.de