Anzeigetafel im Flughafen von Palma de Mallorca | Archiv UH

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Eigentlich ist die Sache vollkommen klar: Im Falle einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden oder gar der Annullierung eines Fluges stehen Passagieren pauschale Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro zu. So regelt es die europäische Fluggastrechte-Verordnung. Häufig erkennen die Airlines die Ansprüche der Kunden aber nicht an. Betroffene Passagiere müssen dann auf dem Gerichtsweg ihre Rechte einfordern und das damit einhergehende Kosten- und Prozessrisiko tragen.

Aus diesem Grund bieten spezielle, auf europäisches Fluggastrecht spezialisierte Internetportale seit ein paar Jahren an, die Entschädigungszahlung im Namen des Passagiers gegen einen Prozentsatz der zur Debatte stehenden Klagesumme einzufordern. Der Clou: Mit ein paar Mausklicks und der Kopie des Flugtickets überließ man dem Rechts-Portal das Einklagen der Entschädigungszahlung.

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Das hatte jedoch wiederum zur Folge, dass Fluggesellschaften wie Ryanair von nun an damit begannen, Zusatzklauseln in ihren AGBs einzuführen, welche die Abtretung der Fluggastrechte an Dritte verbot, wie die bereits erwähnten Internet-Dienstleister. Diese Klauseln gelten seit einiger Zeit EU-weit als rechtswidrig und werden vor Gerichten in Deutschland beispielsweise im Falle von Entschädigungsklagen bei Flugverspätungen oder Ausfällen nicht anerkannt.

Anders auf den Balearen: Dort akzeptierten die Gericht bisher die Abtretungsverbotsklausel der Airlines, was zur Folge hatte, dass viele Passagiere letztendlich leer ausgingen, weil sie die Kosten für eine Privatklage gegen die Fluggesellschaft scheuten. Nach einem Bericht der MM-Schwesterzeitung "Ultima Hora" hat das balearische Landgericht jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Klausel der Fluggesellschaft gegen europäisches Verbraucherrecht verstößt.