Das Vererben oder Verschenken von Vermögenswerten an Familienangehörige in Europa, wie beispielsweise Geld, Aktien oder Immobilien, erfreut stets immer auch die jeweils zuständige Steuerbehörde, die in unterschiedlicher Form und Höhe eine Abgabe für diese Art von Eigentumswechsel erhebt.
Auf den Balearen hatte die jetzt amtierende Landesministerpräsidentin Marga Prohens (PP) vor den Regionalwahlen im vergangenen Mai angekündigt, die bis dato auf den Inseln geltende Erbschafts- und Schenkungssteuer zu streichen, da sie „ungerecht” sei. Schließlich, so argumentierte Prohens, würde der Staat damit Geld von Personen kassieren, die ihr Leben lang für die Anhäufung von Vermögenswerten gearbeitet hätten. Tatsächlich wurde dieses Wahlversprechen nur wenige Wochen nach dem Amtsantritt von Prohens eingelöst. Doch was hat sich durch die Steuerreform für auf der Insel wohnhafte Erben verändert?
„Generell zahlen nähere Verwandte gar keine oder nur noch eine sehr geringe Erbschaftssteuer”, sagt der auf spanisches Steuerrecht spezialisierte deutsche Rechtsanwalt Günter Menth in Manacor. „Konkret müssen Kinder, Ehegatten und Enkelkinder, nach dem Gesetz die sogenannte Verwandschaftsstufe I, im Erbfall gar kein Geld an den Fiskus zahlen. Geschwister des Erblassers, Stufe II, profitieren von einer Steuererleichterung von 50 Prozent, wenn sie die nächsten Verwandten in der Erbfolge sind. Im Falle von Nichten und Neffen, also Verwandtschaftsstufe III, beträgt die Erleichterung 25 Prozent”, erklärt Menth. Und wie sah es vorher aus?
„Bislang galt für die Verwandtschaftsstufen I und II ein Steuersatz von einem Prozent auf die ersten 700.000 Euro an vererbtem Vermögenswert, danach stieg er progressiv bis zu einem Höchststeuersatz von 20 Prozent an”, erklärt Immobilienunternehmer und Steuerexperte Lutz Minkner in seinem aktuellen Online-Ratgeber. Betroffen sind von dem neuen Erbschaftssteuergesetz neben Einheimischen auch Ausländer mit Steuersitz auf den Balearen. So genannte Nicht-Steuer-Residenten bleiben außen vor.
„Für Nichtresidenten ist zu beachten, dass das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen die Erbschaftssteuer nicht regelt. Dies hat zur Folge, dass das in Spanien belegene Vermögen zunächst in Spanien zu versteuern ist, aber auch in der deutschen Erbschaftssteuererklärung angegeben werden muss. Die etwa in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer wird auf die in Deutschland fällige angerechnet”, so Lutz Minkner. Mit anderen Worten: Auch wenn auf den Balearen in den Verwandtschaftsgruppen I und II künftig keine beziehungsweise weniger Erbschaftssteuer zu zahlen ist, muss der spanische Nachlass weiterhin in Deutschland angegeben und versteuert werden. Allerdings mit dem Vorteil der sehr hohen Freibeträge.
Die Ankündigung einer Erbschaftssteuer-Amnestie auf den Balearen rief in kürzester Zeit auch deren Kritiker auf den Plan. Grund: Obwohl Minsterpräsidentin Marga Prohens den Wählern versprochen hatte, im gleichen Zug wie die Erbschaft- auch die Schenkungssteuer zu kippen, sah die vorgestellte Gesetzesreform Letzteres gar nicht vor. Außerdem inkludiert der aktuelle Reform-Text nicht die oben bereits erwähnte Gruppe der ausländischen Nicht-Steuer-Residenten, was nach Meinung von Kritikern gegen das europäische Benachteiligungsverbot verstößt. Nach Medienberichten soll eine Steuerkanzlei in Palma bereits eine entsprechende Anzeige in Brüssel gestellt haben. Die Landesregierung versprach eine Nachbesserung der beiden Punkte.
„Ausländische Residenten sollten sich aufgrund der ausstehenden Nachbesserung als auch der Komplexität des Gesetzes stets von einen Anwalt oder Steuerexperten beraten lassen”, empfiehlt Günter Menth.
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