Die spanische Regierung hat es nun offenbar doch – anders als im September verkündet – auf Nichresidenten mit Gesellschaftsanteilen abgesehen. | Rike/PIXELIO.DE

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Die spanische Regierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Vermögenssteuerpflicht von Nichtresidenten auf Anteile an ausländischen Gesellschaften ausgeweitet werden soll. Die Gesetzesänderung würde Spanien erlauben, von Nichtresidenten auf deren Anteile an ausländischen Gesellschaften Vermögenssteuer zu erheben. Für Nichtresidenten mit Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Spanien hätte das zur Folge, dass ihre vermögenssteuerliche Situation neu beurteilt werden muss, sofern das Gesetz in der aktuell vorliegenden Fassung beschlossen wird. "Die Wahrscheinlichkeit, dass dies noch vor dem Jahresende geschieht, wird als sehr hoch angesehen", teilte die auf Mallorca ansässige Steuerkanzlei Plattes Group am Mittwoch mit.

Eigentlich gab es seit 13. September Rechtssicherheit

Mit der Anweisung vom 13. September bestätigte die Dirección General de Tributos (DGT) noch, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien besitzen, im Land keine Vermögensteuer auslöst. Als Beispiel diente der Fall einer in Deutschland steuerlich ansässigen natürlichen Person, die 100 Prozent der Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält. Eine Immobilie in Spanien ist im Eigentum der Gesellschaft. Das bedeutet also: Der Steuerpflichtige ist indirekt Eigentümer einer Immobilie in Spanien. Unter dieser Annahme stellte die DGT fest, dass der Steuerpflichtige nicht der Vermögensbesteuerung unterliegt, da er nicht der direkte Eigentümer von in Spanien befindlichen Immobilien ist.

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Was will der Gesetzgeber jetzt ändern?

In Spanien ist die steuerliche Transparenz gesetzlich nur für spezifische Steuern vorgesehen, insbesondere für Steuern auf Einkommen: so in der Einkommen- und der Körperschaftsteuer sowie in der Einkommensteuer für Nichtansässige. Hingegen ist im Vermögens- und im Erbschaftsteuergesetz kein solches Regime vorgesehen. Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Vermögens verweist das Vermögensteuergesetz allein auf die zivilrechtliche Gesetzgebung. Bei Körperschaften, die zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gehören deren Aktiva zivilrechtlich allein der Körperschaft, nicht dessen Gesellschafter. Die Gesellschafter sind Eigentümer der Beteiligungen und besitzen die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten. Sie sind aber zivilrechtlich nicht Eigentümer der Aktiva.

Der Gesetzgeber will jetzt aber offenbar diese "Intransparenz" im Vermögenssteuergesetz ändern und somit die direkte, "transparente" vermögensteuerrechtliche Zuordnung – genauso wie bei der Einkommensteuer – auf den Gesellschafter erreichen. Durch diese relativ einfache Gesetzesänderung würde die verbindliche Anordnung der DGT vom 13. September obsolet werden. Der Gesellschafter würde also vermögensteuerpflichtig. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese neue Regelung noch vor Jahresende und daher mit Gültigkeit bereits für das Steuerjahr 2022 verabschiedet wird, erachtet die Plattes Group als hoch. Sie will deshalb jeden Mandanten, der von der Gesetzesänderung betroffen sein könnte, direkt kontaktieren.