TW
1

Der Immobilienmarkt zieht in Spanien wieder etwas an, namentlich auf den Balearen. Die hier jetzt vereinfachte und klar geregelte touristische Vermietung frei stehender Einfamilienhäuser erweitert den Kreis der Ankaufinteressenten mit häufig zinsgünstiger Hypothekendarlehensfinanzierung, oft über deutsche Banken.

Die zwischenzeitlich normierte formelle Voraussetzungen des Erfordernisses der Vorlage einer Bewohnbarkeitsbescheinigung/ Cedula de Habitabilidad, welche baurechtlich korrekte Bauwerkserstellung belegen soll, wurde aktuell in der praktischen Anwendung wieder außer Kraft gesetzt: Derzeit können also Immobilienverkäufe, - bis auf Weiteres -, wieder ohne Vorlage einer Cedula de Habitabilidad realisiert werden.

Wenn Ihre Finca also über eine solche nicht verfügt, sollte gegebenenfalls die aktuelle Phase zum Verkauf genutzt werden. Ein Zeitfenster eröffnet ist aktuell auch betreffend einer steuergünstigeren Abwicklung von erbrechtlichen Rechtsnachfolgen in Spanienvermögen bei in Spanien nicht steuerresidenten Personen, deren Gleichstellung mit Residenten das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. September 2014 vorschreibt. Dies hat etwa zur Folge, dass derzeit auch von in Spanien nichtresidenten Ehegatten und Kindern als Erben nur die niedrigeren, bisher nur für Residenten geltenden gesetzlichen Steuersätze bezahlt werden. Auf den Balearen ist dies beispielsweise ein Steuersatz von nur einem Prozent, während bisher, - progressiv ansteigend -, von Nichtresidenten Steuersätze von 7,65 bis 34 Prozent zu bezahlen waren. Eine sicherlich nicht unbedeutende Steuerlastdifferenz.

Ähnliche Nachrichten

Auch die Schenkung einer Spanienfinca kann so an Ehegatten und Kinder auf den Balearen aktuell mit geringerer Steuerbelastung von linear sieben Prozent realisiert werden. Dieses Zeitfenster steuergünstiger Nachfolgegestaltung kann sich allerdings zeitnahe dann wieder schließen, wenn Spanien seine Erbschafts- und Schenkungssteuer europarechtskonform, unter Gleichstellung von Steuerresidenten und Nichtresidenten, mit einheitlichen Steuersätzen neu geregelt hat.

Abschließend noch der Hinweis auf ein Zeitfenster, welches sich betreffend der "Testierfreiheit" deutscher Steuerresidenten in Spanien im August 2015 schließen wird, so dass also eine Testamentsneuerstellung in diesem Zeitraum bis August 2015 anzuraten ist. Betroffen sind in Spanien steuerresidente Ehepaare, welche es vorziehen, sich zunächst gegenseitig – vor Kindern oder Enkeln – zu beerben. Hier hat die neue EU-Erbrechtsverordnung nämlich eine automatische Anwendung des spanischen Erbrechtes ab August 2015 zur Folge, welches, trotz testamentarischer Erbeinsetzung des Ehegatten den Kindern 2/3 des Nachlasses des vorversterbenden Ehegatten zwingend zuweist. Praktisch bedarf es einer neuen Testamentserstellung mit ausdrücklicher Bestimmung der Anwendung des eigenen nationalen deutschen Erbrechtes.

Der Autor Günther Menth ist Rechtsanwalt & Abogado auf Mallorca, spezialisiert auf Immobilien- und Erbrecht.

(aus MM 4/2015)