Razzia am Flughafen: Jahrelang gab es immer wieder Kontrollen von Zoll und Polizei. Im Visier: Autos mit ausländischen Kennzeichen. | Archiv

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Es gab Zeiten, da machte die spanische Polizei geradezu Jagd auf Leute, die mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen auf der Insel unterwegs waren. Die Beamten postierten sich am Morgen in der Nähe internationaler Privatschulen und griffen dort die Autofahrer reihenweise ab, die ihre Kinder gerade zum Unterricht brachten. Auch am Flughafen oder in der Umgebung bei Ausländern beliebter Supermärkte gab es solche Razzien. Die Beamten legten die Fahrzeuge still und zwangen deren Besitzer auf diese Weise zur Ummeldung.

Zuletzt habe es solche Kontrollaktionen nur noch sporadisch gegeben, sagt Marquerite Bauch von MB Administration, die sich auf das Ummelden ausländischer Fahrzeuge spezialisiert hat. Besonders im Südwesten jedoch, wo der Anteil der Ausländer hoch und die Bereitschaft zur Ummeldung der Fahrzeuge niedrig ist, seien die Lokalpolizisten für das Thema sensibilisiert und jede Verkehrskontrolle könne auf diese Weise unangenehme Folgen haben.

Denn eines ist klar: Wer auf Mallorca lebt, aber dennoch mit deutschem Kennzeichen unterwegs ist, der verstößt gegen die spanischen Gesetze. Residenten, sprich: Steuerinländer, sind seit jeher verpflichtet, ihr Auto in Spanien zuzulassen. Für Verwirrung sorgte lange Zeit die Tatsache, dass die entsprechende Vorschrift nicht etwa Teil der spanischen Straßenverkehrsordnung war, sondern Teil der spanischen Steuergesetzgebung. In einem Gesetz über „Sondersteuern” war der entsprechende Passus zur Ummeldepflicht untergebracht.

Der Grund dafür: Dem spanischen Fiskus ging es in erster Linie darum, auch von Ausländern die sogenannte Zulassungssteuer zu kassieren, die fällig wird, wenn man sein Fahrzeug hierzulande anmeldet. Eine Zeit lang galt sogar eine Regelung, die Residenten von der Ummeldepflicht unter der Voraussetzung ausnahm, dass sie die Steuer bezahlt hatten. Die Regelung steht zwar auch weiterhin wortwörtlich so in dem entsprechenden Gesetz. Anwendung findet sie aber laut Marquerite Bauch nicht mehr.

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Denn mittlerweile enthält auch die spanische Straßenverkehrsordnung einen Abschnitt zur Ummeldepflicht für Residenten. Wörtlich heißt es dort: „Fahrzeuge, die in Spanien von Steuerinländern genutzt werden, müssen in Spanien zugelassen sein.” Die spanische Regelung hebt also darauf ab, wer am Steuer des Fahrzeugs sitzt. Der Eigentümer ist dabei zweitrangig. Bei strenger Auslegung führt das dazu, dass Residenten, die am Steuer eines Autos mit ausländischem Kennzeichen sitzen, das ihnen gar nicht gehört, gegen das Gesetz verstoßen.

Auch in solchen Fällen kann die Polizei also streng genommen die Ummeldung des Fahrzeugs verlangen. Wie das Prozedere in der Praxis genau ist, bleibt aber weiterhin unklar. Noch immer gibt es keine Ausführungsbestimmungen zum entsprechenden Artikel der Straßenverkehrsordnung. Deshalb können Polizisten derzeit auch keine Geldbußen in diesen Fällen verhängen, sagt Marquerite Bauch.

Das deutsche Konsulat schreibt in einem Merkblatt zum Thema Ummeldung: „Nach Wohnsitznahme in Spanien muss Ihr mitgebrachtes Kraftfahrzeug, das dauerhaft in Spanien bleiben soll, auf ein spanisches Kennzeichen umgemeldet werden.” Wer von Deutschland nach Mallorca umzieht und sein Auto mitbringt, kann dieses innerhalb bestimmter Fristen als Umzugsgut deklarieren und wird dann von der Zahlung der Zulassungssteuer befreit.

Ganz unabhängig von der Rechtslage spricht einiges dafür, sein Fahrzeug auf Mallorca zuzulassen. Denn einerseits kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben, wenn sich das Auto dauerhaft an einem anderen Standort befindet. Andererseits kann die deutsche Hauptuntersuchung in Spanien nicht durchgeführt werden. Die spanische ITV bescheinigt im Ausland zugelassenen Fahrzeugen die Fahrtüchtigkeit nur provisorisch. Und zu guter Letzt spricht noch folgendes für eine Ummeldung: Wer dauerhaft mit seinem Auto auf mallorquinischen Straßen unterwegs ist, sollte auch hierzulande Kfz-Steuer zahlen. Das aber geht nur, wenn das Auto auch hier zugelassen ist.

(aus MM 04/2019)