Das Gesetzesdekret 26/14 schweigt über die Möglichkeit zur Rückforderung von Erbschaftssteuern für Mallorca-Immobilien, obwohl die Europarechts-Widrigkeit der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Regelung vom EuGH festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war ein Rechtstreit eines britischen EU-Angehörigen in zweiter Instanz vor dem Zentralgericht für Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten (TEAC) anhängig und urteilsreif. Gegenstand der Klage war die von dem britischen Kläger als EU-Nichtansässigem vom spanischen Fiskus eingeforderte Erbschaftsteuer in Bezug auf seine ererbte spanische Finca. Die Steuerforderung war deutlich höher als in vergleichbaren Fällen von in Spanien ansässigen Landsleuten, weil in seinem Falle nicht die Vergünstigungen des Erbschaftsteuergesetzes der zuständigen Autonomía Anwendung fanden.
Tun Sie's dem mutigen Briten nach
Mallorca06.07.15 00:00
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1 Kommentar
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Wer vermögend auf der Insel als Resident angemeldet lebt ist selber schuld. Die Spanier holen es sich doch von den "Ausländern". Spanier selber zahlen doch (fast alle) keine Steuern. Ohne uns würden die so Pleite sein wie die Griechen. Vieles verstößt gegen EU Stuerrecht !