Das Nutzungsrecht steht ausschließlich dem Nießbraucher, also dem "usufructuario" zu. Man nennt es daher auch Fruchtziehungsrecht. Das heißt, der Nießbraucher kann das Haus ganz, teils oder gar nicht vermieten oder nutzen. Mieteinnahmen, wenn eine Vermietung erfolgt, stehen dem Nießbraucher (nicht dem Eigentümer!!!) als Fruchtziehungsrecht zu.
Dieses Recht hat der Eigentümer nicht. Der Eigentümer hat sein eigenes Fruchtziehungsrecht erst, nachdem der Nießbraucher den Nießbrauch beendet hat, weil er es aufgegeben hat oder gestorben ist. Bis dahin hat der Eigentümer selber nicht einmal ein Ferienwohnrecht im Objekt, sondern könnte, wenn der Nutznießer und Nießbraucher dieses verlangen würde, vom "usufructuario" die "eigene Immobilie" sogar mieten. Theoretisch könnte er also dann, wenn der Eigentümer zum Beispiel mit seiner Familie Urlaub im "eigenen Objekt" macht, eine Miete verlangen, zumindest den Unkostenersatz.
Pflichten des Nießbrauchers: Nach Artikel 497 des spanischen Codigo Civil hat dieser die Pflicht, das Objekt sorgfältig zu behandeln und nach Artikel 500 des CC hat er die Pflicht, kleinere Reparaturen, die dem Erhalt der Sache dienen, durchzuführen und zu bezahlen.
Nach Artikel 501 CC müssen außerordentliche, also größere, Reparaturen vom Eigentümer bezahlt werden. Der Nießbraucher hat allerdings die Pflicht, den Eigentümer über notwendig werdende größere Reparaturen zu informieren, damit durch Zeitverlust dem Eigentümer letztlich kein Schaden entsteht.
Nach Artikel 503 CC hat der Eigentümer das Recht, Baumaßnahmen und Verbesserungsarbeiten an dem Nießbrauchsobjekt durchzuführen, ggf. bei einem Außenbereichsgrundstück, also "Rústico" auch neue Anpflanzungen vorzunehmen. Dies allerdings nur soweit es eben die Nießbrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten des Nießbrauchers nicht beeinträchtigt. Sollten also Umbaumaßnahmen anfallen, müsste der Nießbraucher entscheiden, inwieweit dieses seine Rechte beeinträchtigt und sollte dies der Fall sein, könnte er diese Umbaumaßnahme verhindern. Dass derartige Umbaumaßnahmen, wenn sie auf Initiative des Eigentümers entstehen, natürlich von diesem bezahlt werden müssen und eben die Grenze der Beeinträchtigung des Nutznießungs- und Fruchtziehungsrechtes nicht überschreiten dürfen, versteht sich von selbst.
Steuerliche und abgabenrechtliche Pflichten: Nach Artikel 504 CC muss der Nießbraucher die regelmäßigen Steuern, die auf den Nutzen der Immobilie erhoben werden, bezahlen. Hiermit ist meines Erachtens wohl gemeint, dass der Nutznießer und Nießbraucher die regelmäßigen Steuern der Gemeinde, also den IBI, bezahlen musst.
Nach Artikel 505 CC muss allerdings der Eigentümer die Steuern auf den Kapitalwert, also insbesondere die Vermögenssteuern sowie die jährlichen Einkommenssteuern, die auch bei einem beschränkt Steuerpflichtigen und in Spanien nicht residenten Ausländer als Einkommenssteuern, eine Art Nutzungswertvorteilsbesteuerung anfallen, bezahlen.
Ich hoffe, hier mit diesen Ausführungen geholfen zu haben, möchte allerdings darauf hinweisen, dass die Abgrenzungsfragen bei all den hier sehr grob dargestellten Abgrenzungen natürlich in der Rechtsprechung und entsprechend der Fakten immer wieder umstritten sein können. Ich kann hier nur den dringenden Ratschlag geben, eine friedliche innerfamiliäre Lösung zu finden, da ein Rechtsstreit um diese Fragen nicht nur wegen der juristischen Unsicherheiten in Spanien, sondern auch wegen des familiären Flurschadens in jedem Fall vermieden werden sollte.
Der Autor, Dr. Manuel Stiff, ist Rechtsanwalt und Abogado in Palma.
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Das Niessbrauchsrecht ist in Spanien Vermögenssteuerpflichtig, sofern die Freibeträge ausgeschöpft sind. Der Wert dieses Rechtes wird abhängig von dem Alter des Niessnutzers berechnet. Der Eigentümer zahlt dementsprechend die Vermögenssteuer über den Akquisitions- bzw. Marktwert abzüglich des Wertes des Niessbrauchsrechts. Sabine Seifert