Dieses Thema betrifft Reisende nach Mallorca: Immer mehr Airlines sichern sich mit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegen Fluggastrecht-Portale ab. Bei Flugverspätungen und -ausfällen setzen diese Online-Dienstleister gegen eine Gebühr die Schadensersatzansprüche ihrer Kunden gegenüber Fluggesellschaften durch.
Zuletzt wurde vor einem Handelsgericht in Palma der Anspruch eines solchen Dienstleisters gegenüber der spanischen Fluggesellschaft Air Europa wegen einer solchen Klausel abgewiesen.
In Deutschland sind durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge solche Abtretungsverbote seit Oktober 2021 unwirksam. Das bedeutet zwar, dass deutsche Airlines diese Klausel nicht in ihre Beförderungsbedingungen schreiben dürfen, allerdings können Flüge zwischen Deutschland und Mallorca dennoch betroffen sein.
Die irische Fluggesellschaft Ryanair beispielsweise fliegt zwar viele deutsche Flughäfen an, hat aber ihren Firmensitz in Irland und ist dementsprechend nicht an die deutsche Gesetzgebung gebunden. Deshalb findet sich die Nicht-Abtretungsklausel in ihren AGB.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland rät im Allgemeinen von der Beauftragung solcher Fluggastrecht-Portale ab, da diese oft nicht die günstigste Möglichkeit darstellen, für den Verbraucher zu seinem Recht zu kommen.
Auf der Internetseite des Vereins (www.selbsthilfe.evz.de/auf-reisen/) können sich Geschädigte beispielsweise kostenlos ein maßgeschneidertes Beschwerdeschreiben generieren lassen. Wenn Verbraucher auf diesem Weg nicht weiterkommen, hilft das Netzwerk der europäischen Verbraucherzentren, nach eigenen Angaben kostenlos weiter.
Eine andere Anlaufstelle ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP). Diese ist zuständig, wenn die Airline Mitglied im Trägerverein der SÖP ist (www.soep-online.de) . Ist sie das nicht, können sich Verbraucher auch an die Schlichtungsstelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wenden.
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