Raubopfer von Porreres hatte drei geladene Jagdflinten
Der geständige Räuber Freddy Escobar auf dem Weg zur Vernehmung auf Mallorca. | A. Sepúlveda
Palma de Mallorca02.03.18 09:23
Wie nun bekannt wurde, hatte das Raubopfer von Porreres in der Inselmitte Mallorcas drei geladene Jagdflinten in seinem Haus. Von einer davon machte er tödlichen Gebrauch.
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9 Kommentare
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Das mit dem "Hausrecht , das auch mit Waffengewalt verteidigt werden kann " halte ich - so wie es in dem Beitrag zitiert ist - für glatten Unsinn . Es sei denn , dass es gesetzlich ausdrücklich für "nichttötende Waffen " so formuliert ist . Das ist gleichbedeutend mit dem Unterschied zwischen Mord und Notwehr
Meine Meinung: Nach Trump soll sich jeder verteidigen können,also ran an die Waffen.hier scheint es einen Schutz der Verbrecher zu geben,Klauhuren,Hütchenspieler Hausbesetzer,Einbrecher,Mörder vom BierkönigWer denkt an die Opfer???Alte Leute,wie sollen die sich gegen 4 junge Straftäter wehren?????? Nur die armen Verbrecher sind zu schützen,waren das Mallorquiner----NEIN!!!Es gilt in Spanien das Hausrecht,dass auch mit Waffengewalt verteidigt werden kann,also Vorsicht,wenn sich jemend einer Finca,die noch einsamliegt nähert-Laut rufen,sonst wird man als Einbrecher verdächtigt.Gilt für Wanderer,Strandbesucher etc.,die sich über alle Zäune und Absperrungen hinwegsetzen!!!!!!!!!!!!!!!
@Carneval: Klar, vom Ballern verstehen die Männer hier ja auch alle was. Besonders die hier vom Ballermann.
Phänomenal: Jeden Tag eine neue "Erkenntnis". Niemand, von denen - welche glauben ihren Senf dazu geben müssen, war dabei.Die spanischen Behörden können - wenn sie wollen - den Fall auch ohne Mithilfe "selbsternannter Sachverständiger" aufklären.
Wildwest auf Malle! Für Inanspruchnahme des Notwehr§ keine Chance. Die Tötung wird für den Hausbesitzer teuer werden.
Zitat: "Zwar hatte der 77-Jährige dreimal den Notruf verständigt und die Polizei angefordert, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass er auf einen Eindringling geschossen hatte." Da kommen mir direkt ein paar Fragen auf. Heißt das, dass die Polizei erst kommt, wenn geschossen wird oder wenn der Schusswechsel zu ende ist? Kommt die Polizei bei einem "ordinären" Überfall gar nicht? Was muss passieren, damit die Herren Polizisten ausrücken? War Siesta? Schichtwechsel? Fehlt der 4. Mann zum Skat, wenn ein Einsatz statt findet? War der einzig funktionierende Streifenwagen zum Pizzaholen abkommandiert? Oder waren die Polizisten zur Thromboserunde an der Playa?
@Tina: Das hört sich für mich sehr nach Selbstjustiz an... ist aus meiner Sicht auch keine Lösung. Wenn jeder drei geladene Waffen zu Hause hätte, dann wären wir bald soweit wie in Amerika. Es ist das eine sich gegen jemanden zu verteidigen, aber das andere jemanden einfach zu erschießen. Mich würde zunächst mal interessieren, warum der Mann nicht schon beim ersten Mal Anzeige gegen die Räuber erstattet hat und dann bleibt immer noch die Frage ob Notwehr oder Totschlag... Hier steht dann wohl Aussage gegen Aussage... da hat es da Gericht nicht leicht...
Wer sich in Gefahr begibt, der kommt drin um. So zbd nucht ansers. Wenn man mein Haus besetzt, kann die Polizei hier nichts machen und wenn mehrere Maenner in mein Haus eindringen und das zum wiederholten Male, dann darf ich much nicht wehren...Rechtsempfinden und Recht si.d eben u.tetschiedluche Sachen. Mein Mitgefuehl gilt nicht den Angehoerigen der Verbrecher, sondern dem wirklichen Opfer, einem 77 jaehrigen alten Mann, der nun bezahlen muss.
Wie sich jemand gegen Überfälle vorbereite, ist allein seine Sache, solange das nicht in der Öffentlichkeit geschieht.Notwehr a) Art. 8 Nr. 4 Código Penal befreit von strafrechtlicher Verantwortlichkeit "denjenigen, der in Verteidigung seiner eigenen oder einer fremden Person, seines eigenen oder eines fremden Rechts handelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Rechtswidriger Angriff. Im Falle der Verteidigung von Vermögensgegenständen wird es als rechtswidriger Angriff angesehen, wenn die Handlung ein Verbrechen darstellt und diese Rechtsgüter in erhebliche Gefahr der unmittelbaren Beschädigung oder des Verlustes bringt. Im Falle der Verteidigung der Wohnung oder ihrer Nebenräume wird als rechtswidriger Angriff das unberechtigte Betreten derselben angesehen.2. Vernunftgemäße Erforderlichkeit des angewandten Mittels, um den Angriff zu verhindern oder zurückzuschlagen.3. Fehlen einer hinreichenden Provokation seitens des Verteidigers".Quelle = https://www.mpicc.de/files/pdf2/thema_ii.pdf