Bargeldzahlungen im Visier: Wenn mehr als 2500 Euro zu bezahlen sind, geht das nur noch mit Überweisungen per Banken und Sparkassen. Die Regierung unternimmt damit einen neuen Vorstoß gegen die Schattenwirtschaft.

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Angesichts der Finanzkrise hat sich der spanische Gesetzgeber mit neuen, konkreten Maßnahmen der spanischen Schattenwirtschaft angenommen. Seit dem 19. November 2012 gilt das Verbot, bei gewerblichen Aktivitäten Barzahlungen von 2500 Euro und mehr vorzunehmen. Dies gilt auch für Inhaberschecks. Wer eine höhere Rechnung bezahlen will, muss dies über die Bank machen, sei es mittels Überweisung oder als Bankscheck.

Wahrscheinlich nicht zuletzt im Hinblick auf die im September 2012 auf 21 Pozent erhöhte Mehrwertsteuer (IVA) soll verhindert werden, dass Zahlungen für Wirtschaftsgüter und -leistungen am Fiskus vorbei - steuerfrei - bewirkt werden. Es handelt sich mithin um ein sehr detailliertes und weitgreifendes Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Das Gesetz gilt auch für solche Geschäfte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, aber erst jetzt in bar bezahlt werden.

Unter Barzahlung wird verstanden: Zahlung mittels Euro oder sonstigen Banknoten oder Münzen; Inhaberschecks, sonstige Zahlungsmittel (auch elektronische), die ähnlich wie Inhaberschecks zur Zahlung verwendet werden können, ohne die Identität der Parteien preiszugeben.

Was vom Gesetz nicht erfasst wird, sind Bareinzahlungen an Kreditinstitute, wenn beispielsweise die Rechnung eines Bauunternehmers hiermit bezahlt werden soll. Diese Bareinzahlungen sind natürlich völlig legal.

Mit dem 30 DIN A4 Seiten umfassenden Gesetz wird das frühere Gesetz Nr. 10/2010, das gleichfalls die Steuerhinterziehung und die Geldwäsche verhindern sollte, noch weit übertroffen. Wer also beispielsweise einen Handwerker mit der Errichtung einer Natursteinmauer beauftragt und ihm für seine Leistung 2500 € oder mehr in bar (en efectivo) bezahlt, begeht eine sogenannte "sanción grave", also Steuerhinterziehung. Diese Ordnungswidrigkeit trifft beide Seiten, den Zahler wie auch den Empfänger der Zahlung. Die Steuerstrafe beläuft sich bei Barzahlungen zwischen 2500 und 15000 Euro auf 25 Prozent des bar bezahlten Betrages.

Durch Selbstanzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zahlung kann sich jede der Parteien Straffreiheit erkaufen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige durch beide Parteien gemeinsam erfolgt. Die Verjährung für diese Ordnungswidrigkeit beläuft sich auf fünf Jahre. Maßgebliche Behörde ist die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT). Anzeigeverpflichtete Personen sind insbesondere Notare und Grundbuchführer, aber auch Beamte, die Kenntnis von diesen Umständen erhalten.

Der spanische Gesetzgeber hat nahezu alle Steuergesetze durchforstet und die gesamten Änderungen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung an den entsprechenden Stellen untergebracht. Größere Rechnungen können auch durch Bar-Teilzahlungen nicht ohne Gesetzesverstoß entrichtet werden, da der Gesamtbetrag der Rechnung maßgeblich ist, nicht jedoch die bewirkte Teilzahlung. Das Gesetz gilt jedoch nicht für private Geschäfte, wenn also auf keiner Seite ein Unternehmer oder Freiberufler tätig ist; das bedeutet, wenn bspw. ein Schrank als Erbstück zwischen Privaten verkauft wird, und der Kaufpreis die 2500-Euro-Marke überschreitet, bedeutet diese Barzahlung keine Ordnungswidrigkeit.

Wer in Spanien nicht ansässig ist und Leistungen an einen spanischen Unternehmer erbringt, darf Barzahlungen bis zu 15.000 Euro leisten. Man muss in diesen Fällen jedoch nachweisen, dass kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien besteht und keiner der Beteiligten als Unternehmer oder als Freiberufler gehandelt hat. In allen Fällen der Barzahlung besteht die Verpflichtung, die Belege innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlungszeitpunkt aufzubewahren.

Die spanische Steuerbehörde hat die Möglichkeit, Sanktionsmaßnahmen gegen beide Seiten des Bargeschäfts vorzunehmen, wobei sie sich den Zahlenden aussuchen darf. Aus all diesen einzelnen Maßnahmen des spanischen Fiskus ist ersichtlich, dass dieser es angesichts der fortdauernden spanischen Wirtschaftskrise ernst meint mit eigenen spanischen Maßnahmen zur Behebung des Staatsdefizits und damit zur Konsolidierung des spanischen Haushalts.


DIE AUTOREN:
Dr. Burckhardt Löber Und Fernando Lozano

Dr. Burckhardt Löber ist Rechtsanwalt und Abogado in Frankfurt am Main, Tel. 0049-699622110 (info@loeber-steinmetz.de) und in Valencia und Dénia gemeinsam mit Fernando Lozano spanischer Rechtsanwalt und Steuerberater, Tel. 0034-963287793(info@loeberlozano.com)