Die Strafe gegen Vueling fiel höher aus, weil die Fluggesellschaft bereits in der Vergangenheit gegen ähnliche Bestimmungen verstoßen hatte. Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung: "Untätigkeit oder das Ausbleiben einer Antwort ist der zentrale Grund, der die Sanktionierung in Verbraucherschutzfragen rechtfertigt." Diese Klarstellung soll nicht nur Fluggesellschaften, sondern auch andere Unternehmen zur Verantwortung ziehen, die wiederholt die Bedürfnisse und Rechte ihrer Kunden missachten.
Der Rechtsstreit geht auf Beschwerden von vier Passagieren zurück, die bereits im Jahr 2020 die verspätete Lieferung ihres Gepäcks bemängelten. Die Reisenden hatten Ersatzartikel aus eigener Tasche kaufen müssen, da ihr Gepäck ein bis drei Tage auf sich warten ließ. In zwei Fällen erreichte das Gepäck die Passagiere erst, nachdem sie von ihrem ursprünglichen Zielort weiter nach Italien gereist waren. Vueling wies die Forderungen der Passagiere jedoch ab und begründete dies entweder mit fehlenden Dokumenten oder der Ansicht, dass keine Entschädigungsansprüche bestünden. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten, selbst bei einer Verspätung von unter 24 Stunden.
"Die Fluggesellschaft verfügte über alle notwendigen Unterlagen, um auf die Beschwerden der Passagiere zu reagieren und den entstandenen Aufwand teilweise zu erstatten. Doch sie blieb inaktiv," erläuterte das Gericht. Dies zeige, dass Vueling als Transportdienstleister eine Verantwortung für das Gepäck der Reisenden trägt und dies mit der notwendigen Sorgfalt behandeln muss – eine Verpflichtung, die hier nicht erfüllt wurde.
Ursprünglich setzte die Regionalregierung die Strafe auf 96.000 Euro an. Das Gericht reduzierte jedoch den Betrag auf 70.000 Euro, da die Begründung für die Verhängung der Höchststrafe als nicht hinreichend angesehen wurde. Dennoch sieht das Urteil eine klare Botschaft an die Fluggesellschaft und die Branche: Die Rechte der Verbraucher sind zu wahren, und ein wiederholtes Ignorieren von Beschwerden wird nicht ohne Konsequenzen bleiben.
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