Der Zeitung zufolge hatte das Unternehmen dem Dienstleister den Umschlag mit den Schecks und weiteren Unterlagen im Oktober 2020 übergeben. Diese seien zwar im Zielland Deutschland angekommen, nicht aber bei ihrem vorgesehenen Empfänger. Als der Verlust der Sendung offensichtlich war, schlug der Absender den Rechtsweg ein und verklagte das Transportunternehmen auf 250.000 Euro Schadenersatz und Erstattung der 111 Euro Versandgebühr. In erster Instanz stellte sich die spanische Justiz hinter den deutschen Immobilienmakler.
Doch damit wollte sich das Transportunternehmen nicht abfinden. Es legte gegen das Urteil Einspruch ein und argumentierte, dass der Makler "zu keiner Zeit Angaben über den Wert des Inhalts" des Umschlag gemacht habe. Das Landgericht als übergeordnete Instanz folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Dienstleister nicht für in Rechnung gestellte Zinsen (250.000 Euro) verantwortlich gemacht werden könne. Diese, so das Maklerunternehmen seinerzeit, hätten sich daraus ergeben, dass zwischen dem Zeitpunkt des Verlusts der Schecks und deren Neuausstellung mehrere Monate vergangen seien.
In anderen Worten, so der zuständige Richter am Landgericht Palma: Dem Transportunternehmen könne in diesem Fall kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden, weil der Absender versäumt habe, Angaben über den Wert der Sendung zu machen.
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