Ein Exemplar der spanischen Verfassung. | Archiv

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In spanischen Medien wird dieser Tage zunehmend diskutiert, ob der seit dem 15. März auch auf Mallorca geltende sogenannte Alarmzustand überhaupt mit der spanischen Verfassung von 1978 in Einklang zu bringen ist. In der "Carta Magna" steht nämlich, dass eine sogenannte "Ley Orgánica" regelt, wie so ein Alarmzustand auszusehen hat.

In so einem 1981 erlassenen Gesetz steht den Angaben zufolge, dass während des Alarmzustandes die Bewegungsfreiheit an bestimmten Stellen und zu bestimmten Zeiten eingeschränkt werden kann. Von einer generellen Suspendierung dieses Grundrechts ist dort gar nicht die Rede. So etwas wäre nur durch einen Ausnahmezustand, also einer viel schärferen Maßnahme, legitimiert.

Den Medien zufolge wären, sollte der momentan geltende Alarmzustand verfassungswirdig sein, sämtliche Bußgelder und Strafen null und nichtig.