Wenn ein Staatsangehöriger des einen Staates im anderen Vermögen
vererben möchte oder der Zeitpunkt der Erbschaft bereits gekommen
ist, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Wird
der Bungalow eines Deutschen in Spanien nach spanischem oder nach
deutschem Erbrecht vererbt?Gilt für die Vererbung eines Sparkontos
eines Spaniers bei einer deutschen Sparkasse deutsches oder
spanisches Erbrecht? Ist das Recht des letzten Wohnsitzes
maßgeblich?
Ein deutsch–spanischer Staatsvertrag über das anzuwendende
Erbrecht besteht nicht. Aber das internationale Privatrecht beider
Staaten regelt jeweils diesen Fall. Artikel 25.1 des deutschen
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch spricht aus, dass
das Heimatrecht des Erblassers maßgeblich ist, unabhängig davon, wo
die Nachlassgegenstände liegen. Es gilt mithin grundsätzlich das
Prinzip der sogenannten Nachlasseinheit.
Auch das spanische Recht geht in Artikel 9.8 CC von diesem
Prinzip aus, welches gleichermaßen für bewegliche und unbewegliche
Sachen Anwendung findet. Ferner haben Spanien und Deutschland das
Haager Testamentsformabkommen ratifiziert. Dagegen ist lediglich
Spanien Partnerland des Baseler Testaments-Registrierabkommens.
Man könnte meinen, dass wegen des diesseits und jenseits der
Pyrenäen geltenden Prinzips der Nachlasseinheit und der
Maßgeblichkeit des Heimatrechts des Erblassers Probleme nur selten
auftauchen. Die nachstehenden Ausführungen zeigen jedoch, dass
trotz der grundsätzlich gleichen Prinzipien durchaus
Rechtskonflikte in deutsch-spanischen Erbfällen auftreten
können.
Deutsche Erbschaften in Spanien
Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Rechtsnachfolge
muss belegt werden durch Testament oder durch Nachweis der
gesetzlichen Erbfolge. Testamente dürfen privatschriftlich oder
notariell errichtet werden, vor deutschen oder vor ausländischen
Notaren. Testamente müssen eröffnet werden, wobei eine
konkurrierende Zuständigkeit deutscher und spanischer Gerichte
besteht. Deutsche Gerichte erteilen dem oder den Erben auf Antrag
den Erbschein, mit dem man – versehen mit der Haager Apostille und
einer beglaubigten Übersetzung – die Rechtsnachfolge auch in
Spanien antreten kann.
In der Praxis hat sich das deutsche Erbscheinverfahren als
schnelleres gegenüber spanischen Erbzeugnissen erwiesen.
Zu Problemen kann es bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten
und Erbverträgen deutschen Rechts kommen, insbesondere bei
gemischt-nationalen Ehen, weil der gemeinspanische Código Civil
diese Rechtsfiguren ausdrücklich für Spanier verbietet. Auch die
Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tode
des erstverstorbenen Ehepartners kann Rechtskonflikte auslösen,
wenn der überlebende Ehepartner etwa vor einem spanischen Notar
erneut testiert und eine anders lautende letztwillige Verfügung
trifft.
Besitzt ein Erblasser die spanische und die deutsche
Staatsangehörigkeit, wendet jedes Land lediglich das eigene Recht
an, so dass es bei in beiden Staaten belegenen Nachlassgegenständen
des Erblassers zu einer Nachlassspaltung kommt.
Zur Umschreibung von Immobilieneigentum in Spanien auf den Erben
bedarf es grundsätzlich der Erbschaftsannahme und –zuweisung
(Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia) vor einem
spanischen Notar sowie der Bezahlung der entsprechenden
Erbschaftsteuer. Bankvermögen ist gleichfalls dem Finanzamt
anzuzeigen und zu versteuern, um als Erbe oder Vermächtnisnehmer
hierüber verfügen zu können.
Pflichtteilsansprüche deutschen Rechts unterscheiden sich von
der gemeinspanischen legítima dadurch, dass sie keine dingliche
Rechtsnatur haben, es sich also hierbei lediglich um einen
obligatorischen Anspruch gegen den Erben handelt.
Die Ausschlagung der Erbschaft, die dem deutschen Erbstatut
unterliegt, muss in öffentlich beglaubigter Form binnen sechs
Wochen nach Kenntnis des Erben vom Erbfall und seiner Berufung
gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen, sonst gilt die Erbschaft
als angenommen. Nur wenn der Erblasser im Ausland lebte, gilt
hierfür die Sechsmonatsfrist.
Spanische Erbschaften in Deutschland
Unterliegt der Nachlass dem spanischen Erbstatut, gilt für den
Erbfall nicht automatisch der spanische Código Civil. Lediglich
dann, wenn der spanische Erblasser im Rahmen seiner
Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) dem gemeinspanischen Recht
unterliegt, sind die Regeln des Código Civil anzuwenden.
Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn der Erblasser einem der
folgenden sechs Foralrechte unterworfen ist: Aragón, Balearen,
Baskenland, Galicien, Katalonien, Navarra. Eine jede dieser
Regionen besitzt ein Gesetzbuch mit erb– und familienrechtlichen
Regelungen, die vorrangig gegenüber dem Código Civil anwendbar
sind. Anders als nach dem Código Civil sind in den
Foralrechtsgebieten teilweise gemeinschaftliche Ehegattentestamente
oder Erbverträge zulässig.
Besitzt ein Spanier Immobilieneigentum in Deutschland, darf er
dieses ganz oder teilweise letztwillig dem deutschen Erbstatut
unterstellen. Für einen katalanischen Erblasser, der je ein
Apartment in Barcelona und in München besitzt, findet deshalb in
diesem Falle eine Nachlassspaltung statt: das in München belegene
Apartment wird nach deutschem, das in Barcelona dagegen nach den
Regeln des katalanischen Rechts vererbt.
Wer Nachlassgegenstände eines Spaniers in Deutschland erbt, kann
einen sogenannten gegenständlich beschränkten Erbschein beantragen,
um die Rechtsnachfolge hieran anzutreten. Zuständig für die
Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgerichts des letzten
Wohnsitzes des Erblassers oder, falls ein solcher in Deutschland
nicht bestanden hat, das des Lageorts der Nachlassgegenstände.
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