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Bankinstitute sind keine Sozialämter. Die Unternehmen wollen Geld verdienen, und bei den gegenwärtig relativ niedrigen Zinssätzen sowie der allgemein schwachen Konjunktur haben sie eine neue Geldquelle entdeckt: den Privatkunden. Leider ist diese Entdeckung nicht die reine Freude. In Spanien kommt es immer noch und immer wieder vor, dass die Banken und Sparkassen von Kunden Gebühren erheben, wo sie das gar nicht dürfen – zumindest nicht in jeder beliebigen Höhe.

Die Rede ist von internationalen Geldgeschäften. Theoretisch dürfen die so genannten „grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro” keine höheren Gebühren hervorrufen als vergleichbare Zahlungen innerhalb des Mitgliedsstaates. Das jedenfalls schreibt die Verordnung Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 vor.

Darin heißt es: „Ab dem 1. Juli 2002 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12.500 Euro die gleichen Gebühren wie für entsprechende Zahlungsvorgänge, die es innerhalb des Mitgliedsstaates, in dem es niedergelassen ist, in Euro tätigt.” Das ist Artikel 3.1, der um Artikel 3.2 ergänzt wird: „Spätestens ab dem 1. Juli 2003 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12.500 Euro die gleichen Gebühren wie für entsprechende Überweisungen, die es innerhalb des Mitgliedsstaates, in dem es niedergelassen ist, in Euro tätigt.”

Auf Deutsch: Sie haben eine Kreditkarte, die von Ihrer Bank in Deutschland ausgestellt worden ist. Damit kaufen Sie auf Mallorca ein. Dann darf Ihnen die Bank keine Gebühren dafür abknöpfen. Beim Kreditkarteneinsatz außerhalb der EU fallen durchaus Gebühren für „Auslandseinsatz” an.

Und wenn Sie von einem Konto etwa in Deutschland Geld auf ein Konto etwa in Spanien überweisen, darf das nicht teurer sein, als wenn Sie das zwischen Berlin und Bottrop tun. Bei spanischen Banken scheint die Information über die EU-Verordnung noch nicht weit verbreitet zu sein. Immer wieder beklagen Kunden, dass ihnen die Bank Gebühren dafür abnimmt, dass sie eine Überweisung erhalten.

Da spanische Banken keine Gebühr erheben, wenn man von einer spanischen Bank eine Überweisung erhält, dürfen sie das auch nicht tun, wenn man Geld von einer deutschen Bank erhält. Lästig, aber offensichtlich notwendig, ist die stetige Kontrolle der Kontoauszüge. Denn selbst Institute, die über viele Monate keine Gebühren für solche Überweisungen erhoben haben, fangen mitunter plötzlich damit wieder an. Ein verbreitetes Phänomen, wie auf Mallorca zu hören ist.

Für den Fall, dass die Bank nicht glaubt, dass sie verbotenerweise Gebühren erhebt: Legen Sie ihr den Text der Verordnung vor (siehe Kasten).

Im Internet gibt es den kompletten Wortlaut zum Runterladen. Geben Sie die Web-Adresse http://europa.eu.int/eur-lex/ ein, klicken Sie sich dann je nach Sprachpräferenz durch zu „Amtsblatt”, „frühere Ausgaben”, „2001”, „Dezember”, dann beim 28.12.2001 auf „L 344”. Sie erhalten das Amtsblatt dieses Tages, beim Klick auf die Zahl 13 zeigt Ihr Computer, sofern Sie den Acrobat Reader installiert haben, das gesamte, vierseitige Dokument.

Praktisch: Wenn Sie den Text in einer anderen Sprache als Deutsch benötigen, zum Beispiel um Ihre Bank zu überzeugen, klicken Sie auf der Amtsblatt-Seite ganz oben auf das entsprechende Link, für Spanisch also auf „es”. Auch hier bringt ein Klick auf die „13” den kompletten Text.

Bei der Lektüre der Verordnung trifft man übrigens auch auf Artikel 4. Unter der Überschrift „Gebührentransparenz” schreibt der in Absatz eins vor, dass die Institute „ihre Kunden auf schriftlichem und – gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften – gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege in leicht verständlicher Form voraub über die Gebühren, die sie für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb des Mitgliedsstaates erheben, in dem sie niedergelassen sind”.

Mit anderen Worten: Die Banken und Sparkassen müssen Preislisten zur Verfügung stellen. Auch das tun sie erfahrungsgemäß ungern, eine Bankdirektorin sagte ihrem Kunden vorige Woche wörtlich: „Die Preisliste ist ein internes Dokument.” Gemäß Verordnung 2560/2001 Artikel 4 Absatz 1 aber nicht mehr lange.