Bankinstitute sind keine Sozialämter. Die Unternehmen wollen
Geld verdienen, und bei den gegenwärtig relativ niedrigen
Zinssätzen sowie der allgemein schwachen Konjunktur haben sie eine
neue Geldquelle entdeckt: den Privatkunden. Leider ist diese
Entdeckung nicht die reine Freude. In Spanien kommt es immer noch
und immer wieder vor, dass die Banken und Sparkassen von Kunden
Gebühren erheben, wo sie das gar nicht dürfen – zumindest nicht in
jeder beliebigen Höhe.
Die Rede ist von internationalen Geldgeschäften. Theoretisch
dürfen die so genannten „grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro”
keine höheren Gebühren hervorrufen als vergleichbare Zahlungen
innerhalb des Mitgliedsstaates. Das jedenfalls schreibt die
Verordnung Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Dezember 2001 vor.
Darin heißt es: „Ab dem 1. Juli 2002 erhebt ein Institut für
grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu
einem Betrag von 12.500 Euro die gleichen Gebühren wie für
entsprechende Zahlungsvorgänge, die es innerhalb des
Mitgliedsstaates, in dem es niedergelassen ist, in Euro tätigt.”
Das ist Artikel 3.1, der um Artikel 3.2 ergänzt wird: „Spätestens
ab dem 1. Juli 2003 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende
Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12.500 Euro die
gleichen Gebühren wie für entsprechende Überweisungen, die es
innerhalb des Mitgliedsstaates, in dem es niedergelassen ist, in
Euro tätigt.”
Auf Deutsch: Sie haben eine Kreditkarte, die von Ihrer Bank in
Deutschland ausgestellt worden ist. Damit kaufen Sie auf Mallorca
ein. Dann darf Ihnen die Bank keine Gebühren dafür abknöpfen. Beim
Kreditkarteneinsatz außerhalb der EU fallen durchaus Gebühren für
„Auslandseinsatz” an.
Und wenn Sie von einem Konto etwa in Deutschland Geld auf ein
Konto etwa in Spanien überweisen, darf das nicht teurer sein, als
wenn Sie das zwischen Berlin und Bottrop tun. Bei spanischen Banken
scheint die Information über die EU-Verordnung noch nicht weit
verbreitet zu sein. Immer wieder beklagen Kunden, dass ihnen die
Bank Gebühren dafür abnimmt, dass sie eine Überweisung
erhalten.
Da spanische Banken keine Gebühr erheben, wenn man von einer
spanischen Bank eine Überweisung erhält, dürfen sie das auch nicht
tun, wenn man Geld von einer deutschen Bank erhält. Lästig, aber
offensichtlich notwendig, ist die stetige Kontrolle der
Kontoauszüge. Denn selbst Institute, die über viele Monate keine
Gebühren für solche Überweisungen erhoben haben, fangen mitunter
plötzlich damit wieder an. Ein verbreitetes Phänomen, wie auf
Mallorca zu hören ist.
Für den Fall, dass die Bank nicht glaubt, dass sie
verbotenerweise Gebühren erhebt: Legen Sie ihr den Text der
Verordnung vor (siehe Kasten).
Im Internet gibt es den kompletten Wortlaut zum Runterladen.
Geben Sie die Web-Adresse http://europa.eu.int/eur-lex/ ein,
klicken Sie sich dann je nach Sprachpräferenz durch zu „Amtsblatt”,
„frühere Ausgaben”, „2001”, „Dezember”, dann beim 28.12.2001 auf „L
344”. Sie erhalten das Amtsblatt dieses Tages, beim Klick auf die
Zahl 13 zeigt Ihr Computer, sofern Sie den Acrobat Reader
installiert haben, das gesamte, vierseitige Dokument.
Praktisch: Wenn Sie den Text in einer anderen Sprache als
Deutsch benötigen, zum Beispiel um Ihre Bank zu überzeugen, klicken
Sie auf der Amtsblatt-Seite ganz oben auf das entsprechende Link,
für Spanisch also auf „es”. Auch hier bringt ein Klick auf die „13”
den kompletten Text.
Bei der Lektüre der Verordnung trifft man übrigens auch auf
Artikel 4. Unter der Überschrift „Gebührentransparenz” schreibt der
in Absatz eins vor, dass die Institute „ihre Kunden auf
schriftlichem und – gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften –
gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege in leicht
verständlicher Form voraub über die Gebühren, die sie für
grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb des
Mitgliedsstaates erheben, in dem sie niedergelassen sind”.
Mit anderen Worten: Die Banken und Sparkassen müssen Preislisten
zur Verfügung stellen. Auch das tun sie erfahrungsgemäß ungern,
eine Bankdirektorin sagte ihrem Kunden vorige Woche wörtlich: „Die
Preisliste ist ein internes Dokument.” Gemäß Verordnung 2560/2001
Artikel 4 Absatz 1 aber nicht mehr lange.
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