Auch Nicht-Residenten müssen für Ihren Immobilienbesitz auf Mallorca Steuern zahlen.

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Wussten Sie, dass Sie als Eigentümer einer Immobilie in Spanien, auch wenn Sie nicht ansässig sind, verpflichtet sind, eine Steuererklärung mit dem Formular 210 bei den spanischen Steuerbehörden einzureichen?

Leider gibt es keinen Ratgeber, wenn es um den Kauf von Immobilien in Spanien geht, sodass viele Immobilienbesitzer ihre steuerlichen Pflichten in Spanien nicht kennen. Manche Immobilienbesitzer haben sogar jahrelang gar keine Steuern gezahlt.

Doch die spanischen Steuerbehörden verfolgen diese Eigentümer nun mit Zahlungsaufforderungen und Bußgeldern bei Nichtbezahlung. Eine potenziell saftige Rechnung mit einer Frist von nur zehn Tagen ist etwas, das niemand von uns erleben möchte. Daher ist es wichtig, sich dessen bewusst zu sein und bei den Steuerbehörden in einem guten Verhältnis zu stehen.

In diesem Artikel befassen wir uns mit den verschiedenen Arten von Immobiliensteuern in Spanien, mit denen Gebietsfremde konfrontiert werden können, und warum man sich mit fachkundiger Beratung keine Sorgen machen muss.

Was muss ich zahlen, wenn meine Immobilie das ganze Jahr über leer steht?

Unabhängig davon, ob Sie Ihre Immobilie ausschließlich für den persönlichen Gebrauch nutzen oder ob sie das ganze Jahr über unbewohnt bleibt, fällt die Steuer auf das unterstellte Einkommen von Nicht-Residenten an. Diese Steuer muss jährlich bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Jahr mit dem spanischen Steuerformular Formular 210 bei der spanischen Steuerbehörde (agencia tributaria) eingereicht werden.

Um diese Steuer zu berechnen, müssen Sie den Katasterwert mit dem unterstellten Prozentsatz und dem Steuersatz multiplizieren. Den Katasterwert Ihrer Immobilie finden Sie auf Ihrer lokalen Steuerbescheinigung (IBI), indem Sie sich an Ihr Rathaus wenden oder über www.sedecatastro.gob.es. Der unterstellte Prozentsatz schwankt je nach Gemeinde zwischen 1,1 und 2 Prozent.

Wenn eine Immobilie mehrere Eigentümer hat, muss jeder Miteigentümer seine Steuererklärung separat einreichen, wobei der Gesamtsteuerbetrag auf der Grundlage des prozentualen Anteils der einzelnen Eigentümer aufgeteilt wird. Erfahren Sie mehr über die ANRECHNUNGSFÄHIGE EINKOMMENSTEUER.

Wenn ich meine Immobilie in Spanien vermiete, welche Steuern muss ich dann zahlen?

Die Steuer auf Mieteinnahmen haben nicht-ansässigen Immobilienbesitzer zu zahlen, die Mieteinnahmen aus ihrer spanischen Immobilie erzielen. Diese Steuer muss jedes Quartal (Januar, April, Juli, Oktober) für das vorangegangene Quartal mit dem spanischen Steuerformular 210 bei der spanischen Steuerbehörde eingereicht werden.

Für natürliche Personen, die gemeinsam Eigentum in Spanien besitzen, müssen für jeden Eigentümer separate Steuererklärungen eingereicht werden. Jeder Miteigentümer muss seinen Anteil an der Immobilie angeben, und dann wird der Gesamtsteuerbetrag entsprechend dem Eigentumsanteil jedes Einzelnen aufgeteilt, abzüglich aller damit verbundenen Ausgaben, die mit den erzielten Mieteinnahmen verrechnet werden können.

Wenn Ihre Immobilie für bestimmte Zeiträume leer steht, müssen Sie diese Tage in Ihrer jährlichen Steuererklärung für unterstelltes Einkommen angeben. Erfahren Sie mehr über MIETEINKOMMENSTEUER.

Verkaufen Sie Ihre Immobilie in Spanien? Sie müssen auch eine Erklärung für Ihre Kapitalertragssteuer abgeben

Wenn Sie Ihre Immobilie oder Ihr Grundstück in Spanien verkaufen möchten, sind Sie ebenfalls verpflichtet, den aus dem Verkauf erzielten Gewinn zu melden und zu versteuern. Der Steuersatz für Veräußerungsgewinne beträgt derzeit 19 Prozent, und dieser Satz gilt einheitlich, unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Steuerpflichtigen. Die Frist beträgt vier Monate ab dem Verkaufsdatum, sodass genügend Zeit bleibt, um alle für die Meldung erforderlichen Informationen und Dokumente zusammenzutragen.

Wenn ein nicht in Spanien ansässiger Immobilienbesitzer seine Immobilie verkauft, muss der Käufer drei Prozent des Verkaufspreises einbehalten, um die Kapitalertragssteuer zu decken. Dieser Betrag wird zur Deckung der Kapitalertragssteuer des Verkäufers einbehalten. Der Käufer zieht diesen Betrag vom Verkaufspreis ab und überweist ihn direkt an die Steuerbehörden.

Der Verkäufer muss diese einbehaltene Steuer in seiner Kapitalertragssteuererklärung angeben und sie mit seiner endgültigen Steuerschuld abgleichen. Wenn die berechnete Kapitalertragssteuer die einbehaltene Steuer übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die Differenz an die Steuerbehörden abzuführen. Wenn die einbehaltene Steuer die geschuldete Steuer übersteigt, kann der Verkäufer den Überschuss von den Steuerbehörden zurückfordern. ERFAHREN SIE MEHR ÜBER DIE KAPITALERTRAGSSTEUER.

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