Bei dem Entwurf des Zonenplans handelt es sich um ein Arbeitspapier, das in den kommenden Tagen vom Plenum des Inselrates in seiner vorläufigen Fassung verabschiedet werden soll. Danach haben die Bürgermeister eine Frist von einem Monat, um noch Änderungsanträge vorbringen zu können. Diese werden jedoch nur akzeptiert, wenn entsprechende Vorgaben noch strenger als bisher angewendet werden sollen. Anschließend muss der Zonenplan bis zur Jahresmitte verabschiedet werden, damit er vor Ablauf des Moratoriums zum 1. August 2018 in Kraft treten kann. Sobald dies geschehen ist, können Interessierte Genehmigungsanträge stellen.
Und das sind verschiedenen, farblich markierten Zonen, die der Inselrat festgelegt hat:
GRAU: Palma de Mallorca
Die graue Fläche steht für das Stadtgebiet von Palma. Die Balearen-Hauptstadt ist vom Regelwerk des Inselrates ausgenommen. Hier ist es der Stadtrat, der eigene Zonenpläne auszuarbeiten hat. Grob gesagt lebt die Hälfte der Inselbewohner in Palma, somit ist auch etwa die Hälfte der Wohneinheiten in Palma anzutreffen. In der Stadt ist vor allem die Vermietungen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern an Urlauber höchst umstritten. Nach dem wiederholt bekundeten Willen der Rathausmehrheit soll diese Art von Ferienvermietungen auch verboten bleiben. Noch ist ein Ende der Ausarbeitung des Zonenplanes für Palma nicht abzusehen. Wie es heißt, arbeiten die Mitarbeiter der Dezernate an der Aufgabe, werden aber voraussichtlich die gesamte Frist des Moratoriums, das zum 1. August 2018 ausläuft, ausnutzen.
SCHWARZ: Ausschlusszonen
Flächen in Schwarz sind unter der Bezeichnung „ZE“ (Zona d’Exclusió) als Ausschlusszonen markiert. Hier ist jegliche touristische Vermietung untersagt, aus naheliegenden Gründen. Es handelt sich in erster Linie um Industrie- und Gewerbegebiete sowie um die lärmintensive Einflugschneise des Airports im Inselinnern.
ROT: Touristisch gesättigte Wohngebiete an der Küste
Der Inselrat hat die in Rot markierten Flächen unter der Bezeichnung „Z1“ (Zone 1) als touristisch gereifte und gesättigte Küstengebiete zusammengefasst. Hier können Immobilien, sowohl Häuser als auch Wohnungen, vorbehaltlich der Genehmigung, künftig bis maximal 60 Tage im Jahr an Touristen vermietet werden. Bei der Immobilie muss es sich neben anderen Vorgaben um die Hauptwohnung des Eigentümers handeln. Als gesättigte Küstengebiete wurden ausgewiesen: Palmanova, Magaluf, Santa Ponça, Peguera sowie die Küstenorte von Llucmajor, also S’Arenal de Llucmajor, Bellavista, Cala Blava und Son Verí Nou.
ORANGE: Nicht-gesättigte Wohngebiete an der Küste
Die in Orange markierten Flächen fassen unter der Bezeichnung „Z2“ (Zone 2) die als nicht-gesättigten Wohngebiete an der Küste zusammen. In diesen Gebieten dürfen Immobilien ganzjährig touristisch vermietet werden, vorausgesetzt, die Wohnungen und Häuser erfüllen auch die weiteren obligaten Kriterien.
LILA: Gesättigte Ortskerne im Inselinnern
Die in Lila markierten Flächen umfassen unter der Bezeichnung „Z3“ (Zone 3) touristisch stark nachgefragte und darum als „gesättigt“ eingestufte Ortskerne und Wohngebiete im Inselinnern. Hier können Immobilien, sowohl Häuser als auch Wohnungen, lediglich bis zu 60 Tage im Jahr vermietet werden. Es handelt sich um 31 Gebiete vor allem im Tramuntana-Gebirge sowie im Nordwesten und Südosten der Insel. Nach einer Liste des Inselrates handelt es sich um folgende Orte: Alcúdia, Randa (Algaida), Ariany, Banyalfubar, Port des Canonge (Banyalfubar), Orient (Bunyola), Ullaró (Campanet), Deià, Llucalcari (Deià), S’Empeltada und Ses Coves (Deià), S’Eglaieta (Esporles), Estellenç, Es Carritxó (Felanitx), Fornalutx, Marratxinet (Marratxí), Pollença, Es Vilà und La Font (Pollença), Santanyí, Llombards (Santanyí), Ruberts (Sencelles), Ses Salines, Sóller, Biniaratx und L’Horta (Sóller), Valldemossa samt Es Port, S’Arxiduc, Son Ferrandell (Valldemossa).
BLAU: Nicht-Gesättigte Ortskerne im Inselinnern
In Blau sind unter der Bezeichnung „Z4“ (Zone 4) die als nicht-gesättigt bewerteten Ortskerne und Wohngebiete im Inselinnern zusammengefasst. In diesen Flächen können Immobilien ganzjährig an Urlauber vermietet werden.
GRÜN: Geschützter ländlicher Grund
Flächen in Grün stehen für die Bezeichnung „SRP“ (Sol rústic protegit), also für geschützten ländlichen Grund. Er umfasst Flächen, die als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturparks besonders protegiert sind. In diesen Flächen, die etwa ein Drittel der Insel stellen, ist die touristische Ferienvermietung untersagt. Möglich ist jedoch, dass noch eine Ausnahme für historische Landgüter geschaffen wird.
GELB: Allgemeiner ländlicher Grund
In Gelb markierte Flächen umfassen unter der Bezeichnung „SRC“ (Sol rústic comú) alle Gebiete mit allgemeinem ländlichen Grund. Sie stellen zirka zwei Drittel der Inselfläche. Auf diesen Flächen ist die ganzjährige touristische Ferienvermietung einzig in Einfamilienhäusern gestattet. Das Vermieten von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern kann lediglich an maximal 60 Tagen im Jahr erfolgen.
VORGABEN FÜR VERMIETER (nach balearischem Tourismusgesetz)
Lage: Die Immobilie muss in einer Zone liegen, in der die touristische Vermietung an Urlauber möglich ist.
Bescheinigung der Bewohnbarkeit: Die Immobilie muss über die sogenannte „Cédula de habitabilidad“ verfügen.
Eigentümergemeinschaft: Befindet sich die Immobilie in einem Mehrfamilienhaus, ist die mehrheitliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft notwendig.
Energie-Zertifikat: Die Immobilie muss einen Effizienznachweis ihres Energieverbrauchs, ein sogenanntes „certificado energético“, besitzen.
Individueller Verbrauch: Befindet sich die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, sind individuelle Wasser- und Stromzähler erforderlich.
Sozialwohnungen: Wohnungen in Sozialbauten sind von der touristischen Ferienvermietung ausgeschlossen.
Hauptwohnsitz: Immobilien in gesättigten Zonen, also mit eingeschränkter Mietdauer von maximal 60 Tagen, können nur dann vermietet werden, wenn es sich um den Hauptwohnsitz des Eigentümers handelt.
Bettenbörse: Vermieter müssen die Anzahl der Schlafplätze zuvor in der Bettenbörse erwerben.
ZUM HINTERGRUND
All diese Regelungen betreffen Immobilien, die bislang noch keine offizielle Genehmigung zum Vermieten besaßen. Jene Immobilieneigentümer, die bereits eine Genehmigung vor dem Moratorium im August 2017 innehatten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Das Regelwerk gilt somit nicht rückwirkend, sondern nur für jene Immobilienbesitzer, die eine Genehmigung nach Ende des Moratoriums, das zum 1. August 2018 ausläuft, erst noch beantragen möchten.
7 Kommentare
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@Strate: "Eigentum verpflichtet" Art .14 GG Abs. 2 Satz - die Kostenxplosion am Mietmarkt hat mehr Menschen als Verlierer (nur wenige Eigentümer als Gewinner) und ist daher mit höchster Priorität zu bekämpfen.
Staatliche Geldschneiderei!
Gelten diese neuen Gesetze nur für Vermietungen von Häusern und Wohnungen? Wie sieht es aus wenn man nur Zimmer (B&B) im eigenen Haus, das man auch bewohnt, anbieten will? Danke für ihre Mühe
Das Verbot entspricht einer Entmündigung oder Enteignung, eine Einschränkung des Eigentumsrechts! Wer Eigentum besitzt sollte damit auch machen dürfen was er möchte, sofern alles angemeldet ist und die Steuern dafür entrichtet werden, so hat jeder was davon, die Eigentümer und der Staat mit seinen vielen Arbeitslosen. Ausserdem ist Spanien in der Du! Also auch Eu Rechte und Pflichten. Das Verbot vermieten zu dürfen grenzt an Unverschämtheit und an die Einschränkung des Persönlichkeit Rechts.
ich würde gerne die Karte anschauen
Uschi@ es geht einmal darum einen "Taubenschlag" aus Vermietung in urbanen Siedlungen zu verhindern, also den Wohnfrieden der heimischen Bevölkerung nicht zu stören. Desweiteren schreibt das neue Gesetz eine Registrierung als Vermieter vor. Und diese bekommt man nur, wenn man die im Gesetz bestimmten Anforderungen erfüllt. Damit komlt auch der Fiskus ins Spiel. Die Registriernummer muss im Angebot anzeigt werden. Portale dürfen demnach keine anderen Kunden annehmen.
Mann sollte gesetzlich mehr durchgreifen , da es viele Ferienwohnungen gibt wo steuerlich nicht's an den Staat abgeführt wird.