Im Zusammenhang mit einem Feuer im vierten Stock des Parkhauses am Flughafen von Palma de Mallorca am vergangenen Freitag ist ein Schweizer festgenommen worden. Der Mann wurde nach einer Pressemitteilung vom Dienstag von Beamten der Nationalpolizei einem Richter vorgeführt und unter der Auflage, sich vom Flughafen fernzuhalten, wieder auf freien Fuß gesetzt.
Schweizer soll Feuer im Airport-Parkhaus auf Mallorca gelegt haben
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6 Kommentare
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@Carmen: Worin unterscheidet sich der Medienstaatsvertrag vom Pressecodex? @Metti: Sie verbreiten mal wieder eine Lüge, denn der Pressecodex gilt für alle - und dafür trete ich jederzeit un überall ein! Warum lügen Sie? Sie könne §§ auch nicht von einem Codex unterscheiden ...
Angriff auf einen Polizeibeamten und dringender Tatverdacht der Brandstiftung mit hohem Sachschaden. Freilassung mit der Auflage sich vom Flughafen fernzuhalten ( dann halt Ausreise über den Hafen). Verstöße gegen COVID- Auflagen bis zu Euro 600.000,— Geldstrafe. Alles klar.
Majorcus: wenn da, anstatt Schweizer, Mallorquiner gestanden hätte, würdest du nichts schreiben...oder wieder irgendwas negatives über Mallorquiner. Das sind bei dir Fakten..Du hast ein Problem damit, wenn deutschsprachige Bürger in Straftaten verwickelt sind und dann noch die Nationalität genannt wird...warum nur?? Komme nicht mit Paragraphen...ein bischen nationalistisch scheinst du also auch zu sein....warum hackst du eingendlich dann auf AFD Michl rum??
@Carmen: Worin unterscheidet sich der Medienstaatsvertrag von den Leitsätzen des Presserates qualitativ?
Ach, Majorcus! Lies mal: "Online-Medien, dazu gehören Nachrichtenseiten ebenso wie bestimmte Blogs, müssen sich in Deutschland an journalistische Grundsätze halten. Das sieht der neue Medienstaatsvertrag vor. Wer gegen diese Standards verstößt, muss mit Sanktionen der Landesmedienanstalten rechnen." - Die MM fällt nicht darunter, warum wohl?
Herkunft von Straftätern (...) "In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte." Kein Verbot, die Herkunft zu nennen Ziffer 12 und die zugehörige Richtlinie 12.1 enthalten kein Verbot, die Zugehörigkeit von Straftätern und Verdächtigen zu Minderheiten zu erwähnen. Sie verpflichten die Redaktion jedoch, in jedem einzelnen Fall verantwortungsbewusst zu entscheiden, ob für die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt oder die Gefahr der diskriminierenden Verallgemeinerung überwiegt." @Quelle: www.presserat.de/leitsaetze-zur-richtlinie-12-1.html