Das Finanzamt achtet derzeit verstärkt darauf, dass sämtliche Vermögenswerte korrekt deklariert werden.

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Am 31. Dezember 2013 läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Nicht-Residente für 2012 ab. Dies gilt für Immobilieneigentümer, die keine weiteren Einnahmen in Spanien erzielen.

Nach den vielfältigen Steueränderungen im vergangenen Jahr (allein die Grunderwerbssteuer wurde dreimal geändert) ist die Einkommensteuererklärung der Nicht-Residenten (Impuesto sobre la Renta de los No Residentes) etwas in den Hintergrund geraten. Aber auch hier haben sich einige, allerdings kleinere Änderungen ergeben. Auch wenn noch etwas Zeit bis zur Abgabe bleibt, hier die Kernpunkte:

1. Jeder Nicht-Residente, der Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn er ansonsten keinerlei Einkünfte in Spanien erzielt. Das Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzungswert dieses (Zweit-)Hauses als "Einkommen" und will dafür Steuern haben. Nicht betroffen sind also Residente, Eigentümer, die ihre Immobilie über eine Gesellschaft halten.

2. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwertes (valor en catastro). Dieser Wert ist aus dem jährlichen Grundsteuerbescheid IBI abzulesen. (Was Palma angeht, gelten ab 2013 neue, erhöhte Katasterwerte).

3. Auf diese Bemessungsgrundlage sind für 2012 24,75 Prozent Steuern zu zahlen.

4. Wie fast bei allen Steuerarten in Spanien ist die Steuererklärung im Wege der Selbstversteuerung (autoliquidacion) abzugeben, d.h. der Steuerpflichtige hat die Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst errechneten Betrag beim Finanzamt einzahlen.

5. Hierzu benötigt man das entsprechende Formular (modelo 210), das auf der Webseite des Finanzamtes (Agencia Tributaria) zu finden ist (www.agenciatributaria.es). Dieses Formular ist seit 2011 neu insoweit, als eine Menge weiterer Daten abgefragt werden: spanische Steuernummer (NIE), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Adresse des Hauptwohnsitzes in Deutschland, Anschrift der Immobilie auf Mallorca, Grundsteuerbescheid (IBI)

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6. Sonderfälle: Wenn eine Immobilie Eheleuten zu gleichen Teilen gehört, muss jeder Ehepartner für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben. Falls die Immobilie im Jahr 2012 erworben wurde, ist die Steuer nur anteilig fällig.

Für Nicht-Residente, die weitere Einkünfte in Spanien erzielen oder hier eine Betriebsstätte unterhalten, gelten abweichende Regelungen.

Bislang hat das spanische Finanzamt keinerlei Maßnahmen gegen diejenigen Immobilieneigentümer (und das sind nicht gerade wenige) ergriffen, die bislang noch nie eine Steuererklärung abgegeben hatten.

Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sich dies in Zeiten allgemeiner Finanznot ändern wird. Einige Eigentümer haben bereits ein sehr höflich gehaltenes Schreiben des Finanzamtes erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass zwar das Immobilieneigentum im Amt bekannt sei, aber man bedauerlicherweise noch keine Steuererklärung gesehen habe.

Das Schreiben endet mit der freundlichen Bitte, dies nun doch nachzuholen. Man kann nur dazu raten, auch wenn damit eine Nacherklärung für den noch nicht verjährten Zeitraum der letzten vier Jahre verbunden sein wird.

Der Autor, Dr. Armin Reichmann, ist Rechtsanwalt und Abogado (Frankfurt / Palma).

http://www.dr-reichmann.com/