Ohne Benzin fährt das Auto nicht. Das wissen alle. Schon beim Öl
und dem Kühlwasser ist manch einer nicht mehr ganz sattelfest, und
bei den spanischen Vorschriften, was im Pkw so alles mitgeführt
werden muss, hört es völlig auf – und zwar nicht nur bei
Ausländern.
Um bei etwaigen Polizeikontrollen unliebsame Überraschungen zu
vermeiden, zählt MM auf Wunsch vieler Leser die aktuell
gültigen Regeln noch einmal auf (ohne Gewähr). Grundsätzlich gelten
die Vorschriften für alle Fahrzeuge, die auf spanischen Straßen
unterwegs sind, egal, ob in Spanien oder im Ausland zugelassen:
Ein Satz Ersatzlampen für alle gesetzlich vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen.
Alle Werkzeuge, die für das Auswechseln der Lampen nötig sind.
Zwei Warndreiecke. Laut ADAC sieht die Polizei davon ab, diese
Vorschrift bei Wagen durchzusetzen, die im Ausland zugelassen
sind.
Ein Ersatzreifen oder ein System, dass die Fahrbereitschaft des
Wagens sicherstellt.
Werkzeug, das für den Reifenwechsel nötig ist.
Eine Warnweste, die man tragen muss, wenn man bei einer Panne oder
Unfall den Wagen verlässt.
Zulassungssschein (Permiso de circulación).
Fahrzeugschein (Ficha Técnica)
Versicherungsschein.
Versicherungsnachweis, und zwar in Form eines Überweisungsträgers
der Bank. Für ausländische Fahrzeuge: Grüne Versicherungskarte.
Nachweis für TÜV und ASU (heißt in Spanien ITV).
Innerhalb Spaniens darf man die spanischen Fahrzeugpapiere durch
vom Notar beglaubigte Kopien ersetzen, um die Originale vor
etwaigem Verlust zu schützen.
Die ITV-Plakette muss innen an der Windschutzscheibe angebracht
sein, und zwar oben rechts. Fehlt sie, ist das noch keine
Ordnungswidrigkeit, Kontrollen werden aber wahrscheinlich.
Führerschein; Mallorca-Residenten, die nicht die spanische
Staatsangehörigkeit besitzen, müssen ihre Fahrerlaubnis beim
hiesigen Führerscheinamt eintragen lassen.
Wer bei einer Kontrolle etwas aus dieser Liste nicht vorweisen
kann, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 91 Euro für einen
leichten Verstoß rechnen. Ausnahme: Wer mit abgelaufener ITV
erwischt wird, begeht einen „schweren” Verstoß, der mit bis zu 301
Euro geahndet wird. Für Wiederholungstäter droht Führerscheinentzug
bis zu drei Monaten.
Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe von
Spezialfällen:
Wer eine Sehhilfe tragen muss, die im Führerschein eingetragen ist,
muss Ersatzbrille oder –kontaktlinsen dabeihaben.
Kinder müssen je nach Alter und Größe in vorschriftsmäßigen
Kindersitzen gesichert werden.
Fahranfänger, die den Führerschein weniger als ein Jahr haben,
müssen den Wagen mit einem vorschriftsmäßigen „L” kennzeichnen. Sie
dürfen maximal 80 km/h schnell fahren.
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