Die riesige Vulkanaschewolke aus Island behindert massiv den
Luftverkehr in Europa. Das Naturereignis gilt als höhere Gewalt -
und dennoch können Pauschalreisende Ansprüche an ihren Veranstalter
stellen, wenn sich Flüge verspäten oder ausfallen.Was Reisende
jetzt wissen sollten.
Muss eine Maschine zum Beispiel bei der Rückkehr aus
dem Urlaub woanders landen als geplant, sei das als
Reisemangel zu werten, sagt Sabine Fischer-Volk von der
Verbraucherzentrale Brandenburg. «Dafür kann der Reisepreis
gemindert werden, etwa im Umfang von rund fünf Prozent.» Hier
weitere Fragen, die viele Urlauber jetzt beschäftigen:
Kann eine Reise wegen des Flugchaos einfach abgesagt
werden?
Nein, ein generelles Recht auf kostenlose Stornierung gibt es
nicht. Ist aber bei einer Kurzreise absehbar, dass sich der Abflug
in den Urlaub mehrere Tage verschieben würde, könne der Kunde vom
Reisevertrag zurücktreten und erhalte den Reisepreis zurück,
erklärt Fischer-Volk. Das gelte auch für Fälle von höherer Gewalt.
Für längere Reisen von zum Beispiel zwei Wochen Dauer gebe es
dagegen kein Rücktrittsrecht. Auch in diesem Fall sei ein deutlich
verspäteter Abflug aber ein Reisemangel.
Dürfen Flugkunden verzichten statt lange zu warten?
Kunden, die nur ein Flugticket gebucht haben,
können wählen: «Ab der fünften Verspätungsstunde haben sie das
Recht, auf den Flug zu verzichten.» In dem Fall muss ihnen der
volle Flugpreis erstattet werden. «Oder sie wählen einen
Ausweichflug zum Beispiel am nächsten Tag», sagt Fischer-Volk. Der
muss ihnen dann ohne Mehrkosten eingeräumt werden.
Gibt es Schadenersatz für eine Nacht auf dem
Flughafen?
Nein. Konnten Fluggäste nicht abfliegen und mussten sie wegen der
chaotischen Zustände am Flughafen übernachten, haben sie keinen
Anspruch auf Schadenersatz. «Ihnen ist ja im materiellen Sinn kein
Schaden entstanden», erklärt Fischer-Volk. Grundsätzlich ist die
Fluggesellschaft aber zur Betreuung ihrer Kunden verpflichtet, wenn
diese lange Wartezeiten hinnehmen müssen. Dazu gehört zum Beispiel,
dass sie sie mit Essen und Getränken versorgen muss.
Darf die Maschine einfach ganz woanders landen?
Auch wenn der Flugverkehr aus Gründen höherer Gewalt eingeschränkt
ist, muss eine Fluggesellschaft die Passagiere an den Zielort
bringen. Kann eine Maschine dort nicht landen und muss sie auf
einen anderen Flughafen ausweichen, habe die Airline die Pflicht,
die Gäste zum Beispiel mit Bussen ans Ziel zu bringen, sagt
Fischer-Volk. Sorgt eine Fluggesellschaft nicht für die
Weiterreise, könne der Gast diese selbst organisieren und die
Kosten für Bus- oder Bahnfahrt der Fluggesellschaft in Rechnung
stellen.
Wer zahlt die Fahrt bis zur Haustür?
Ein häufiges Missverständnis aufgebrachter Urlauber sei in solchen
Fällen die Erwartung, die Rückfahrt bis nach Hause bezahlt zu
bekommen. Das sei aber nicht so: «Sowohl Pauschalurlauber als auch
Kunden, die den Flug individuell buchen, müssen sich selbst darum
kümmern, vom Flughafen bis zur Haustür zu kommen», so
Fischer-Volk.
«Ich kann mir nicht einfach ein Taxi nehmen und die Kosten
zurückverlangen.»
Wer zahlt bei stark verspäteter Rückkehr das Hotel?
Im Fall von höherer Gewalt gibt es keinen
Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, wenn ein
Reisender, der an einem anderen Flughafen als geplant landen
musste, so spät am Abend am ursprünglichen Zielflughafen eintrifft,
dass er nicht mehr nach Hause kommt. «Muss er sich dann ein Hotel
suchen, hat er die Kosten dafür zu tragen», erklärt die
Verbraucherschützerin.
(Alle Infos nach dpa/tmn)
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